Frieden! Die Erde hat den Krieg satt!

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In diesem Abschnitt geben wir euch nach und nach Einblick in die Auslandseinsätze der Bundeswehr 

Wir beginnen mit der aktuellen Fahrt der Fregatte Bayern in den Indischen und Pazifischen Ozean 2021/2022 - hier klicken


Der rechtliche Rahmen: UN-Mandate und Einsätze im NATO-Bündnis oder EU-Rahmen - erlaubt das Grundgesetz denn sowas?

Die Bundeswehr ist laut Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland Artikel 87a eine Verteidigungsarmee und darf außer zur Verteidigung nur eingesetzt werden, soweit das Grundgesetz es ausdrücklich zulässt. Auslandseinsätze werden im Grundgesetz nicht erwähnt.

1994 urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass Auslandseinsätze der Bundeswehr verfassungskonform seien, wenn der Bundestag dem Einsatz zustimmt. Auslandseinsätze aufgrund eines UN-Mandats, im Rahmen der EU oder im Bündnisfall der NATO halten die Bundesverfassungsrichter für rechtens.

Das Grundgesetz erlaubt in Artikel 24 Absatz 2 dem Bund "sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern."

Wir sehen nicht, dass dieses Ziel durch NATO-"Verteidigungskriege", durch "humanitäre Interventionen" oder durch Sanktionen gegen durch Kriege weitgehend zerstörte Länder erreicht werden.

Eine friedliche und dauerhafte Ordnung ... zwischen den Völkern der Welt, das bedürfte einer anderen Politik, die sich auf Sicherheit durch Konfliktlösung im Rahmen multinationaler Abkommen bezieht. Nach dem Zweiten Weltkrieg, und zur Verhinderung eines weiteren Weltenbrandes, entstanden aus dieser Einsicht heraus die UNO und ein umfassendes Völkerrecht.